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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2020 70: Kantonsgericht

Die Beschwerde betrifft Liegenschaftsschätzungen, die vom Betreibungsamt Steinen durchgeführt wurden. Der Beschwerdeführer hat sich gegen die Schätzungen beschwert, da er sie als verspätet empfunden hat. Er beantragt, die Schätzungen aufzuheben und die Liegenschaften neu schätzen zu lassen. Die Beschwerden wurden abgewiesen, da der Beschwerdeführer die Zustellfiktion nicht beachtet hat und somit verspätet war. Die Beschwerdekammer hat entschieden, dass die Beschwerden abgewiesen werden und keine Kosten erhoben werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2020 70

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2020 70
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid BEK 2020 70 vom 26.11.2020 (SZ)
Datum:26.11.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Beschwerde gegen Liegenschaftsschätzung
Schlagwörter : Zustellung; SchKG; Betreibungs; Beschwerden; Absender; Recht; Abholfrist; Betreibungsamt; Schätzung; Steinen; Zustellfiktion; Verfügung; Liegenschaft; Vorderrichter; Rechtsprechung; Sendung; Kanton; Verfügungen; Gemeinde; Schätzungen; Möglichkeit; Schwyz; Aufsichtsbehörde; Gemeindekanzlei; Datum; „Sendungsbild; Vertrauen; Entscheid
Rechtsnorm:Art. 138 ZPO ;Art. 144 ZPO ;Art. 17 KG ;Art. 31 KG ;Art. 34 KG ;Art. 42 BGG ;Art. 44 BGG ;Art. 56 KG ;
Referenz BGE:141 II 429; 142 IV 286;
Kommentar:
Milani, Schmid, Baeriswyl, Kommentar SchKG, Art. 34 SchKG , 2016

Entscheid des Kantongerichts BEK 2020 70

BEK 2020 70 - Beschwerde gegen Liegenschaftsschätzung

Beschluss vom 26. November 2020
BEK 2020 70 und 71


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen
A.__,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Betreibungsamt Steinen, Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegner,
2. C.__ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.__,

betreffend
Beschwerden gegen Liegenschaftsschätzungen
(Beschwerden gegen die Verfügungen des Präsidenten am Bezirksgericht Schwyz vom 28. April 2020, APD 2020 1 und 2);-

hat die Beschwerdekammer
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 16. Dezember 2019 stellte das Betreibungsamt Steinen in den Betreibungen Nr. xx und yy A.__ bzw. in einem Fall auch dessen Ehefrau Liegenschaftsschätzungen zu. Die entsprechenden Einschreiben
(je Vi-act. 5/19 ff. bzw. 5/17 ff.) lauten im Absender auf die Gemeinde Schwyz mit dem Stempel des Betreibungsamtes Steinen sowie dem Vermerk „Falls refusiert nicht abgeholt als kostenpflichte B-Post zurücksenden“. Am 17. Januar 2020 beschwerte sich A.__ gegen die betreibungsamtlichen Schätzungen beim Vorderrichter. Dieser trat mit separaten Verfügungen vom 28. April 2020 auf die Beschwerden nicht ein. Sie seien verspätet, weil die Schätzungen am siebten Tag nach der Meldung zur Abholung am 24. Dezember 2019 als zugestellt gelten und mithin die zehntägigen Beschwerdefristen am 3. Januar 2020 enden würden (APD 2020 1 und 2). Mit separaten Beschwerden vom 8. Mai 2020 beantragt A.__ dem Kantonsgericht, diese Verfügungen aufzuheben, die Rechtsmittelfristen als gewahrt zu bestätigen und die Sache zur materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Eventualiter solle die obere Aufsichtsbehörde die betreibungsamtlichen Schätzungen aufheben und durch Sachverständige die Liegenschaften auf seine Kosten neu schätzen lassen. Das Betreibungsamt nahm am 18. Mai 2020 Stellung (je KG-act. 6). Die Gegenpartei liess sich nicht vernehmen.
2. Vorliegend betreffen beide angefochtenen Nichteintretensentscheide die gleichen Parteien und sind deckungsgleich begründet. Ebenfalls sind die Anträge und die Begründung der separaten Beschwerden gleichlautend, weshalb die Beschwerden (BEK 2020 70 und 71) vereinigt werden können.
3. Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer geltend, nach der Rechtsprechung (dazu unten E. 4 f.) sei entgegen dem Vorderrichter das Vertrauensprinzip gegenüber der Zustellfiktion höher zu werten, insbesondere weil er durch sein Tun kein Betreibungsverfahren hinauszögern wolle und seines Rechts beraubt werde, eine Neubewertung seiner Liegenschaften auf eigene Kosten zu verlangen. In tatsächlicher Hinsicht behauptet er im Wesentlichen, durch die Bezeichnung des Absenders als Gemeindekanzlei in der Post App und deren Möglichkeiten, ein Datum für die Zustellung auf einen Termin nach der Rückkehr aus seinen Ferien festzusetzen, irregeführt worden zu sein. Wann die Möglichkeit der Visualisierung der Sendung aufgeschaltet war, könne er sich nicht erinnern.
Der Beschwerdeführer belegte beim Vorderrichter seine Rückkehr aus den Ferien am 28. Dezember 2019 (Vi-act. 8 Beilagen). In der Beschwerde bestreitet er nicht, über den Post App-Link „Sendungsbild anzeigen“ die Bilder der Couverts mit dem oben dargelegten, auf das Betreibungsamt Steinen lautenden Absender einsehen zu können (vgl. oben E. 1). Er macht nur geltend, sich nicht erinnern zu können, ob der Link schon am 17. Dezember 2019 aufgeschaltet war. Ob er die Möglichkeit, sich das wirkliche „Sendungsbild“ anzeigen zu lassen, vor seinen Ferien wenigstens nach seiner Rückkehr noch innerhalb der laufenden Frist überhaupt nutzte, lässt er offen. Ebenso wenig behauptet er, die von ihm laut Post App zugestellte (Vi-act. 8 Beilagen), indes nicht zu den Akten gereichte Abholungseinladung nicht erhalten zu haben. Schliesslich bestreitet er im Beschwerdeverfahren nicht, dass er mit Zustellung der betreibungsamtlichen Schätzungen rechnen musste, nachdem diese rund fünf Monate vorher in seinem Beisein auf den Liegenschaften durchgeführt wurden.
4. Der Beschwerdeführer kann den tatsächlich unterlassenen Abruf der ihm zur Verfügung stehenden Sendungsinformationen nicht mit dem Vertrauen in die Anzeige einer Gemeindekanzlei als Absender durch die Post App rechtfertigen, weil er deren Möglichkeit, den wirklichen Absender zu eruieren, nicht nutzte. Dazu in rechtlicher Hinsicht was folgt:
a) Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 34 Abs. 1 SchKG). Die qualifizierte Form der Zustellung (Art. 64 ff. SchKG) kommt bei der Zustellung von Schätzungsurkunden nicht zur Anwendung, weil es sich nicht um Betreibungsurkunden handelt. Nach ihrer Zustellung ist jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist ohne nähere Begründung gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung der Liegenschaft durch Sachverständige zu verlangen (Art. 9 Abs. 2 VZG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 SchKG). Vorliegend handelt es sich bei den erstinstanzlichen Anträgen des Beschwerdeführers um Neuschätzungen zwar nicht um eigentliche Beschwerden (vgl. Zopfi, Kurzkommentar, Art. 9 VZG N 9). Art. 9 Abs. 2 VZG verweist jedoch vorbehaltlos auf die Verwirkungsfrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG (dazu vgl. Nordmann, BSK, 2. A. 2010, Art. 31 SchKG N 8 ff.), für deren Berechnung, Einhaltung und Lauf die Zivilprozessordnung gilt (Art. 31 SchKG). Daher sind die Bestimmungen und die Rechtsprechung über die Zustellfiktion nach spätestens sieben Tagen von Art. 138 Abs. 3 ZPO für den Fall, dass der Adressat anlässlich einer Zustellung nicht angetroffen wird, anwendbar (vgl. Kren Kostkiewicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 31 und 34 SchKG N 5 f. bzw. 6 m.H.). Darüber hinaus gelten auch für das Verfahren der Neuschätzung vor den Aufsichtsbehörden entsprechend dem SchKG-Beschwerdeverfahren die Vorschriften der Kantone (BGer 5A_8/2020 vom 6. April 2020 E. 2.1 f.). Im Kanton Schwyz sind die Regeln der ZPO-Zustellfiktion somit anwendbar (vgl. § 13 ff. und § 18 EGzSchKG sowie § 100 JG, etwa BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2; EGV-SZ 2011 A 6.1). Es ist unbestritten, dass in Berücksichtigung dieser Zustellfiktionsregeln die mithin grundsätzlich nach Art. 144 ZPO nicht erstreckbare Frist zum Verlangen einer Neueinschätzung (Art. 9 Abs. 2 VZG) am 3. Januar 2020 ablief, da die Betreibungsferien, wie der Vorderrichter zutreffend festhielt (angef. Verfügung E. 2.7 f. m.H.), für die Zustellung von Schätzungsurkunden nicht gilt (vgl. dazu auch Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 56 SchKG N 8 m.H.).
b) Es ist nicht erforderlich, dass der Absender aus der vorliegend nicht aktenkundigen Abholeinladung der Post erkennbar ist (BGE 142 IV 286 E. 1.6.3). Der Beschwerdeführer durfte sich schon deshalb nicht auf die Bezeichnung einer Gemeindekanzlei in der Post App verlassen, zumal er die Möglichkeit hatte, das „Sendungsbild“ abzurufen. Mit einem Abruf des „Sendungsbildes“ in der von ihm benutzten Post App hätte er anhand des Stempels das Betreibungsamt Steinen als Absender der ihm bereits zur Abholung gemeldeten Zustellungen vom 17. Dezember 2019 erkennen können und müssen. Soweit er die Abholfrist in der irrtümlichen Meinung, der Absender der Einschreiben sei die Gemeindekanzlei Steinen gewesen, bis am 7. Januar 2020 verlängern liess, hat er sich diesen Irrtum daher selber zuzuschreiben. Der Empfänger darf die Abholfrist aber nicht verlängern, ohne sich vorher nach dem identifizierbaren Absender des avisierten Schriftstücks zu erkundigen (BGer 5A_969/2018 E. 2.2.3, so im Grundsatz auch schon EGV-SZ 2013 A 5.3 E. 3.b). Zudem stellte der Vorderrichter richtig fest (vgl. angef. Verfügungen E. 2.4.2 m.H.), dass Abkommen mit der Post, wie etwa ein Zurückhaltungsauftrag, aufgrund der Verpflichtung des Empfängers, dafür zu sorgen, dass die Post zu ihm gelangen kann, keine Verlängerung der Beschwerdefrist zur Folge haben kann (BGE 141 II 429 = Pra 2016 Nr. 53 E. 3.1; Baeriswyl/Milani/Schmid, Kommentar SchKG, 4. A. 2017, Art. 34 SchKG N 17 m.H.). Aus diesen Gründen sind die Beschwerden abzuweisen.
5. Der Entscheid des Zürcher Obergerichts (ZR 2019 Nr. 44 = ius.focus 5/2020 S. 20 insbes. E. 4.3) stützt sich im Wesentlichen auf einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 2012, wonach selbst von einem juristisch gebildeten Nichtanwalt nicht verlangt werden könne, die Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellungsfiktion zu kennen, weshalb ihm unter Vertrauensgesichtspunkten aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tages der postalischen Abholfrist kein Nachteil erwachsen dürfe (BGer 5A_211/2012 vom 25. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). Diese inzwischen offenbar auch höchstrichterlich (vgl. BGer 2C_258/2020 vom 14. April 2020 E. 3.3) nicht mehr vorbehaltlos als überzeugend gehaltene Rechtsprechung bezieht sich indes auf die Zustellfiktion bei Mitteilungen nach Art. 44 Abs. 2 BGG und betrifft Fälle (BGer 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010 E. 1.4.3 sowie 2D_37/2010 vom 23. November 2010 E. 3.4), in welchen die Angabe eines falschen Abholdatums durch die Post erfolgte. Vorliegend macht der Beschwerdeführer indes nicht geltend, dass die Post auf der nicht aktenkundigen Abholeinladung in der Post App eine falsche Auskunft über dieses Datum gab. Es ist somit kein die vom Obergericht Zürich angerufene Rechtsprechung begründender Vertrauenstatbestand dargetan (ähnlich BGer 2C_990/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3.4). Vielmehr nutzte der Beschwerdeführer die Post App unter Ausserachtlassung seiner Abklärungspflichten hinsichtlich des Absenders (vgl. oben E. 4.b) nur, um die Post zu beauftragen, die Abholfrist zu verlängern bzw. die Zustellung zu wiederholen. Der Beschwerdeführer befand sich mithin nicht in der Situation, zwischen dem Ende einer postalischen Abholfrist und dem Datum des Eintritts der Zustellfiktion unterscheiden zu müssen. Selbst einem Laien muss aber klar sein, dass er mit solchen Aufträgen die siebentägige Abholfrist nicht unterlaufen kann, ohne allenfalls Rechtsmittelfristen zu versäumen; denn die im Gesetz statuierte siebentägige Abholfrist entspricht den postalischen Gepflogenheiten und gilt allgemein als bekannt (BGer 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 3.5 m.H.). Die Post hält zudem in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen“ fest, dass sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung unabhängig vom postalischen Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften beurteilen (Ziff. 2.5.7 lit. b; BGer 2C_258/2020 vom 14. April 2020 E. 3.1).
Die vorliegend durch den Beschwerdeführer an die Post erteilten Aufträge, welche die vom Betreibungsamt ausdrücklich vorgesehenen Retouren (dazu AGB Post Ziff. 2.6) verhinderten, zeigen, dass er ohnehin nicht auf einen von der Post angegebenen letzten Abholtermin vertraute. Die vom Zürcher Obergericht erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auch deswegen hier nicht einschlägig. Dass sich die Post über den Vermerk des Absenders betreffend die kostenpflichtige Retournierung hinwegsetzte, kann umso weniger der zustellenden Behörde angelastet werden, als die Verlängerung der Abholfrist bzw. die Anordnung einer Zweitzustellung im Auftrag des Beschwerdeführers geschah. Insofern handelte die Post auch nicht (mehr) als Hilfsperson der Behörde, sondern des Beschwerdeführers, so dass er sich deren Verhalten unmittelbar zurechnen lassen muss (vgl. BGer 5A_187/2017 vom 20. Juli 2017 E. 4.2 m.H.).
6. Aus diesen Gründen nahm der Vorderrichter in richtiger Unterscheidung der Rechtsprechungsfälle zutreffend an, dass der Beschwerdeführer sich verspätet gegen die betreibungsamtlichen Schätzungen beschwerte und ist zu Recht auf die Beschwerden nicht eingetreten. Die gegen diese Nichteintretensentscheide erhobenen Beschwerden sind daher abzuweisen. Die Weiterziehung der angefochtenen Entscheide hat keine Prozesskostenfolgen (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-


beschlossen:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Steinen (1/R), Rechtsanwalt D.__ (2/R) und die Vorinstanz (1/A sowie 1/R mit den Akten nach definitiver Erledigung).
Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Der Gerichtsschreiber




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3. Dezember 2020 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch

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